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Kostenerstattung:
Wie wird verordnet?
Jeder behandelnde Arzt kann seinem Patienten eine
ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zur Ernährungsberatung/Ernährungstherapie nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausstellen.
Es handelt sich dabei um eine budgetneutrale Verordnung .
Als Dokument dient eine ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung und ein Kostenvoranschlag der qualifizierten Ernährungsberaterin.
Pro Jahr genehmigen die Krankenkassen 5-6 Beratungen, bei Adipositas/BMI unter 30 häufig auch 10 Einheiten.
Ich bin anerkannter Leistungserbringer für die Verordnungen zur Ernährungsberatung und Therapie
nach § 20 Abs. 1 SGB V und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei allen Krankenkassen und bei den Verbänden
www.vdoe.de und www.dge.de gelistet.
Qualifikationen:
- Diplom Oecotrophologin
- Zertifikat ‘Ernährungsberaterin/DGE‘
(Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.)
Beratungsschwerpunkte:
• Intoleranzen (Laktose, Fruktose, Sorbit, Histamin)
• (Magen-Darmbeschwerden ,Reflux, Blähungen, Unverträglichkeiten)
• Untergewicht
• Ernährungsumstellung bei Übergewicht, Adipositas
• Diabetes und Insulinresistenz
• Ernährung in der Schwangerschaft und Stillzeit
• Säuglingsernährung /Beikost Ernährung
• Einführung der Familienkost
• Kinderernährung
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